§ 26 MedienG verpflichtet dazu Beiträge und Berichte, die gegen ein Entgelt veröffentlicht werden, in periodischen Medien als „Anzeige“, „entgeltliche Einschaltung“ oder “Werbung“ zu kennzeichnen. Die Kennzeichnungspflicht entfällt wenn die Entgeltlichkeit bereits aus Anordnung und Gestaltung eindeutig ersichtlich ist. Der OGH(4 Ob 62/09k) lässt auch andere Begriffe zur Kennzeichnung zu, wenn diese für das angesprochene Publikum denselben Erklärungswert wie die vom Gesetz verwendeten haben und damit ausreichend und zweifelsfrei die Entgeltlichkeit der Einschaltung hervorgeht. Dabei verlangt der OGH die Anlegung eines strengen Maßstabes.