Der Art. 85 DSGVO berechtigt die EU-Mitgliedstaaten durch nationale Sonderregelungen den erforderlichen Ausgleich zwischen Datenschutz einerseits und Medien- und Meinungsäußerungsfreiheit andererseits sicherzustellen. „Es ist medien- und demokratiepolitisch richtig, diesen Spielraum auch auszunutzen“, so ÖZV-Geschäftsführer Gerald Grünberger. „Journalistische Recherche kann dadurch auch in Zukunft nicht von übereifrigem Datenschutz verhindert werden.“