COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung
Die Endfassung der COVID-19-SchuMaV ist noch nicht veröffentlicht. Aus dem veröffentlichten Entwurf vom 31.10.2020 ergeben sich ab 03.11.2020 folgende für operativen Betrieb und Berufsausübung relevanten Eckpunkte der COVID-19-SchuMaV:
- Weitreichende nächtliche Ausgangsbeschränkungen von 20 Uhr bis 06 Uhr, befristet (vorerst) bis 12. November mit diversen Ausnahmen. Der Weg von und zur Arbeit kann also, Erforderlichkeit vorausgesetzt, auch zwischen 20 Uhr und 6 Uhr angetreten oder fortgesetzt werden, ebenso ist die nächtlichen Zeitungshauszustellung durch diese Ausnahme gerechtfertigt;
- die Verschärfung der Betretungsregelungen für Kundenbereiche, durch die 10-Quadratmeter-Regel: Pro Kunde müssen 10 m2 zur Verfügung stehen;
- die weitgehende Untersagung von Veranstaltungen, wozu grundsätzlich auch berufliche Zusammenkünfte (Besprechungen) von Personen aus mehr als zwei Haushalten zählen. Ausgenommen vom Veranstaltungsverbot sind (Stand 31.10.2020) berufliche Zusammenkünfte jedoch, wenn diese zur Aufrechterhaltung der beruflichen Tätigkeiten erforderlich sind;
- Keine normative Anordnung von Homeoffice: Das Sozialministerium empfiehlt zwar, wo möglich wieder auf Home Office umzustellen, mangels normativer Anordnung setzt dies wie bisher Einvernehmen voraus. Außerdem wird empfohlen, den Arbeitsbeginn wenn möglich zu staffeln, um Gedränge in den öffentlichen Verkehrsmitteln zur Stoßzeit zu vermeiden.
Der Entwurf enthält ansonsten vorerst (Stand 31.10.2020) keine normativen Verschärfungen zu den Regeln betreffend den Ort der beruflichen Tätigkeit. Demnach besteht weiterhin grundsätzlich keine Befugnis des Dienstgebers zur Anordnung des Tragens von Mundnasenschutz-Masken (ausgenommen wo anderslautende gesetzliche Regelungen bestehen, wie zB für Kundenbereiche, Gastronomie, Beherbergungsbetriebe und Gesundheitsdienstleistungseinrichtungen). Wie bisher gilt: Kann auf Grund der Eigenart der beruflichen Tätigkeit der Abstand von mindestens einem Meter zwischen Personen nicht eingehalten werden, ist durch sonstige geeignete Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko zu minimieren, etwa durch technische oder organisatorische Schutzmaßnahmen, wie das Bilden von festen Teams, der Anbringung von Trennwänden oder Plexiglaswänden.
Weitere Informationen:
FAQ des Sozialministeriums.
Kurzarbeit Phase 3: Erleichterungen nur für behördlich beschlossene Unternehmen
Gemäß der aktuellen Kurzarbeitsrichtlinie und gemäß den aktuellen Sozialpartnervereinbarungen kann in Phase 3 Kurzarbeit die Arbeitszeit um nicht mehr als 70% (also auf nicht weniger als 30%) reduziert werden (Untergrenze). Eine Änderung aus gegebenem Anlass (geförderte Reduktion der Arbeitszeit um bis zu 90% bzw. während des Lockdowns um bis zu 100%) wurde von Bundesministerin Mag. Christine Aschbacher in Aussicht gestellt, gemäß der mit den Sozialpartnern getroffenen Vereinbarung kommen die Erleichterungen bei der Phase 3 Kurzarbeit aber nur jenen Unternehmen zugute, die unmittelbar von Schließungen betroffenen.
Weitere Informationen:
Sozialpartnervereinbarungen zur Phase 3 Kurzarbeit
Sozialpartner-Einigung zur Anpassung der Kurzarbeit an die COVID-19-SchuMaV.
Leitfaden Personalverrechnung Phase 3 Kurzarbeit