HASS IM NETZ
16. Dezember 2020

„Hass im Netz“-Paket im Nationalrat beschlossen

Am 10. Dezember 2020 wurde das „Hass im Netz“-Paket in dritter Lesung angenommen, planmäßig hat das Paket am 15. Dezember 2020 den Bundesrat passiert. Gegenüber dem einleitend durchgeführten Begutachtungsverfahren wurden nur unwesentliche Änderungen vorgenommen. Das Gesetzespaket bringt eine erhebliche Anhebung der Sorgfaltsanforderungen an Plattformdiensteanbieter (also Dienste, welche Inhalte Dritter ohne redaktionelle Kontrolle veröffentlichen), aber auch für Medienunternehmen. Die Neuerungen treten allesamt mit 1. Jänner 2021 in Kraft.

Kommunikationsplattformengesetz

Das neue Kommunikationsplattformengesetz verpflichtet Anbieter von Kommunikationsplattformen zur Implementierung von Meldefunktionen und zur Rechenschaft bei erfolgter Meldung. Die Pflicht von Plattformbetreibern zur umgehenden Löschung rechtswidriger Inhalte wird verschärft, außerdem müssen Anbieter von Kommunikationsplattformen künftig einen verantwortlichen Beauftragten bestellen, der über eine für die Einhaltung des Gesetzes erforderliche Anordnungsbefugnis sowie über die erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache und die für die Besorgung seiner Aufgaben erforderliche Ressourcenausstattung verfügt. Medienunternehmen im Sinne des Mediengesetzes sind vom Kommunikationsplattformengesetz nicht erfasst, auch nicht deren Postingforen zu Beiträgen. Mit Aufsicht und Vollziehung des Gesetzes ist die KommAustria betraut. Sie kann als Aufsichtsbehörde über Diensteanbieter je nach Art und Schwere des Verstoßes Geldstrafen in der Höhe von bis zu zehn Millionen Euro zu verhängen. Vom Gesetz erfasste Kommunikationsplattformen haben bis Ende März 2021 – also drei Monate ab Inkrafttreten des Gesetztes – Zeit, die neuen Verpflichtungen umzusetzen.

Vereinfachtes Unterlassungsverfahren bei Hasspostings

In der Zivilprozessordnung wird ein Mandatserfahren für Unterlassungsansprüche bei Hasspostings samt Möglichkeit zur sofortigen Vollstreckbarkeit (ZPO) geschaffen. Durch Normierung eines niedrigen Streitwerts (€ 5.000,-) wird das Verfahren sowohl hinsichtlich der Gerichtsgebühr als auch hinsichtlich der Anwaltskosten besonders kostengünstig gestaltet (und damit auch das Kostenersatzrisiko bei Unterliegen reduziert). Das Verfahren fällt in die Eigenzuständigkeit des Bezirksgerichts. Zu befürchten ist eine bezirksgerichtliche Parallelgerichtsbarkeit gegen Medienunternehmen in Bezug auf deren Foren, weil – anders als nach dem Kommunikationsplattformen-Gesetz – im neuen Mandatsverfahren wegen Hasspostings keine Ausnahme zugunsten von Medienunternehmen festgelegt ist.

Außerstreitiger Antrag auf Herausgabe von Nutzerdaten

Die Herausgabe von Nutzerdaten nach § 18 Abs. 4 E-Commerce-Gesetz, etwa der Identitätsdaten von registrierten Forennutzern, musste bisher direkt beim Provider geltend gemacht werden. Künftig muss die Herausgabe im Außerstreitverfahren gerichtlich beantragt werden. Damit werden Provider (auch Medienunternehmen hinsichtlich der bei Ihnen registrierten Forenposter) entlastet, da die Abwägung zwischen Auskunftsanspruch und Datenschutz des registrierten Nutzers nicht mehr von ihnen selbst vorgenommen werden muss.

Mediengesetz: Höhere Entschädigungsobergrenzen, Ausweitung des Identitätsschutzes und längere Verjährung

 Medienrechtliche Entschädigungen sind künftig mit mindestens 100 Euro festzusetzen, Obergrenze ist künftig generell 40.000 Euro (bisher bis auf wenige Ausnahmen 20.000 Euro) bzw. bei bestimmten Delikten mit besonders schwerwiegenden Auswirkungen der Veröffentlichung und einem besonders schwerwiegenden Verstoß gegen die gebotene journalistische Sorgfalt 100.000 Euro.

Der Identitätsschutz (Schutz vor Namensnennung und identifizierender Abbildung bzw. Bezugnahme) wird auf Angehörige von Opfern sowie auf Zeugen von Straftaten (§ 7a Abs. 1a MedienG) ausgeweitet. Außerdem sollen Auskunftspersonen vor einem Untersuchungsausschuss Identitätsschutz erhalten.

Die Regelungen über die Verjährung (der Strafbarkeit) eines Medieninhaltsdelikts werden für Websites angepasst: Festgelegt wird, dass die Verjährungsfrist erst zu laufen beginnt, wenn die Mitteilung oder Darbietung gelöscht wird (§ 32 MedienG). Außerdem wird für Opfer, die von bestimmten Straftaten besonders betroffen sind, die Frist zur Geltendmachung medienrechtlicher Entschädigungsansprüche von sechs Monaten auf ein Jahr verlängert. Konkret: Personen, die durch eine vorsätzlich begangene Straftat Gewalt oder gefährlicher Drohung ausgesetzt oder in ihrer sexuellen Integrität beeinträchtigt worden sein könnten sowie der Ehegatte, der eingetragene Partner, der Lebensgefährte, die Verwandten in gerader Linie, der Bruder oder die Schwester einer Person, deren Tod durch eine Straftat herbeigeführt worden sein könnte, oder andere Angehörige, die Zeugen der Tat waren (§ 8a Abs. 2 MedienG).

Änderungsvorhaben im Strafgesetzbuch: Cybermobbing, unbefugte Bildaufnahme und Individualverhetzung

 Im Strafgesetzbuch wird der „Cybermobbing“-Tatbestand (§ 107c StGB) erweitert. Waren bisher erst wiederholte Angriffe auf Ehre und höchstepersönlichen Lebensbereich durch Internetveröffentlichungen strafbar, kann künftig bereits eine einzelne die Ehre oder den höchstpersönlichen Lebensbereich verletzende Veröffentlichung tatbestandsmäßig sein.

Außerdem wird ein neuer Straftatbestand „unbefugte Bildaufnahme“ in das Strafgesetzbuch eingefügt (§ 120a StGB): Tatbestandsmäßig ist die absichtliche Bildaufnahme des durch Kleidung bedeckten oder Räume geschützten Intimbereichs („Upskirtin“) und die Zugänglichmachung solcher Bildaufnahmen gegenüber Dritten. Dies kann etwa auch bei Veröffentlichung von Paparazzi-Fotos des geschützten Intimbereichs strafrechtliche Verantwortung des veröffentlichenden Medieninhabers begründen, wenn dieser absichtlich fotografiert wurde. Strafdrohung: Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen.

Der Tatbestand der Verhetzung (§ 283 Abs. 1 Z 2 StGB) wird erweitert um die Menschenwürde verletzenden Individualbeleidigungen gegen einzelne Angehörige geschützter Gruppen. Wesentliche Folge ist, dass die individuelle Beleidigung, wenn sie verhetzenden Charakter im Sinne des § 283 StGB hat, vom Privatanklagedelikt zum Offizialdelikt wird.