Covid-19 Update
21. Dezember 2021

Regeln am Arbeitsplatz und für überbetriebliche Zusammenkünfte

Nachfolgend finden Sie die im Hinblick auf die jüngsten Änderungen aktualisierte Fassung des Überblicks über die Corona-Regeln am Arbeitsplatz und für Zusammenkünfte. Folgende Neuerungen sind hervorzuheben:
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1. Fortgesetzter „Lockdown für Ungeimpfte“: Aufsuchen des Arbeitsplatzes mit PCR-Test zulässig, Teilnahme an beruflichen Zusammenkünften nur ausnahmsweise

Für Personen ohne 2G-Nachweis gilt bundesweit weiterhin eine weitreichendes Verbot der Teilnahme an Zusammenkünften. Das Betreten des Arbeitsortes ist ungenesenen Ungeimpften mit PCR-Test-Nachweis möglich, jedoch dürfen sie an beruflichen Zusammenkünften (z. B. Sitzungen, unabhängig von der Teilnehmerzahl) nur ausnahmsweise teilnehmen, wenn dies zur Aufrechterhaltung der beruflichen Tätigkeit erforderlich ist. Die Teilnahme an Zusammenkünften von Organen juristischer Personen (z. B. Geschäftsführungssitzung einer GmbH bzw. Vorstandssitzung einer AG) ist für ungenesene Ungeimpfte nur zulässig, sofern eine Abhaltung in digitaler Form nicht möglich ist.

2. Generelle Beschränkungen für Zusammenkünfte:

 Für Personen mit 2G-Nachweis sind Zusammenkünfte zu beliebigen Zwecken zulässig. Für alle Veranstaltungen gelten die folgenden Beschränkungen:

  • Veranstaltungen ohne Sitzplatzzuweisung: maximal 25 Teilnehmer in geschlossenen Räumen bzw. 300 Teilnehmer im Freien.
  • Veranstaltungen mit Sitzplatzzuweisung: maximal 2.000 Teilnehmer (Vorarlberg: 500) in geschlossenen Räumen bzw. 4.000 Teilnehmer im Freien. Wien: Outdoor gilt 2G+ (zusätzlich PCR-getestet).
  • Veranstaltungen mit mehr als 50 Teilnehmern sind anzeigepflichtig, Veranstaltungen mit mehr als 250 Teilnehmern sind bewilligungspflichtig (zuständig: Bezirksverwaltungsbehörde).
  • Zusammenkunftsverbot zwischen 23 Uhr und 5 Uhr (Veranstaltung muss um 23 Uhr enden bzw. darf nicht vor 5 Uhr beginnen).
  • Generelle FFP2-Maskenpflicht bei allen Zusammenkünften in geschlossenen Räumen: Bei zulässigen Zusammenkünften in geschlossenen Räumen herrscht FFP2-Maskenpflicht. Ausnahmen bestehen derzeit nur noch sehr eingeschränkt – insbesondere während der Konsumation von Speisen und Getränken (und des Verweilens am Verabreichungsplatz) sowie für bestimmte Personengruppen (zB Gehörlose und deren Kommunikationspartner, Unzumutbarkeit aus gesundheitlichen bzw. behinderungsspezifischen Gründen).
  • Wien: Für Outdoor-Zusammenkünfte gilt 2G+ (zusätzlich zu Impf- oder Genesungsnachweis PCR-getestet), für Indoor-Zusammenkünfte ist dagegen 2G+ dem Wortlaut der Verordnung nach nicht vorgeschrieben (kein PCR-Test erforderlich).

3. 3G-Kontrolle am Arbeitsplatz: Unveränderte Rechtslage, neue Auslegungen

Weiterhin ist die Vervielfältigung oder Aufbewahrung der vom Dienstgeber stichprobenartig zu kontrollierenden 3G-Nachweise und der in den Nachweisen enthaltenen personenbezogenen Daten (mit für das Verlagswesen nicht einschlägigen Ausnahmen) nach dem Wortlaut der Verordnung unzulässig. Im juristischen Fachdiskurs finden sich Befürworter der Interpretation, dass eine systematische Verarbeitung von 3G-Nachweisdaten (z. B. systematische Erfassung des Impf- oder Genesungsstatus samt Gültigkeitsdauer) bloß gestützt auf die in der Verordnung normierte Kontrollpflicht als Rechtfertigung unzulässig ist, mit wirksamer (freiwilliger) Einwilligung der betroffenen Dienstnehmer hingegen vorgenommen werden kann. Eine Bestätigung dieser aus Arbeitgebersicht wünschenswerten Interpretation durch die Datenschutzbehörde liegt bisher nicht vor.

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