Das Medientransparenzgesetz verpflichtet öffentliche Rechtsträger und von solchen beherrschte Unternehmen, die der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegen, sowie deren Stiftungen, Anstalten und Fonds, zur Öffentlichmachung der an Medieninhaber für „Werbung“ im weitesten Sinn (jegliche entgeltliche Veröffentlichungen) im Quartal in Summe zu zahlende Beträge. Zu melden ist der Name des Mediums, in dem Veröffentlichungen vorgenommen wurden und die Netto-Gesamthöhe des Entgelts, das der Rechtsträger für die im jeweiligen Quartal erfolgten Veröffentlichungen zu leisten hat. Eine Aufschlüsselung der einzelnen Aufträge ist nicht vorgesehen. Sowohl die Meldung als auch die Veröffentlichung der Daten geschehen über die Website der RTR.
Ausdrücklich ausgenommen von der Meldepflicht sind Veröffentlichungen aufgrund gesetzlicher, verwaltungsbehördlicher oder gerichtlicher Anordnung, Stellenausschreibungen und „ähnliche Veröffentlichungen von bloß eingeschränktem öffentlichen Interesse“ (z.b Beförderungen oder Todesanzeigen). Liegt das Gesamtentgelt eines Medieninhabers unter 5.000 € für das Quartal(Bagatellbetragsgrenze), ist nur ein Vermerk zu veröffentlichen, dass die 5.000 €- Grenze nicht überschritten wurde. Bei der Berechnung des Gesamtentgeltes sind die ausdrücklichen Ausnahmen von der Meldepflicht(s.o) nicht zu berücksichtigen.
Wer eine Verletzung der Bekanntgabepflicht oder eine unrichtige Bekanntgabe veranlasst, ist mit einer Geldstrafe bis zu 20.000 Euro, bei Wiederholung mit bis zu 60.000 Euro zu bestrafen.
„Kopfverbot“
Das „Kopfverbot“ besagt, dass in entgeltlichen Veröffentlichungen von (jeglichen) vom Transparenzgesetz erfassten Rechtsträgern nicht auf „oberste Organe der Verwaltung“ gem. Art. 19 B-VG „hingewiesen“ werden darf. Das umschließt insbesondere ein Verbot der Abbildung der Genannten in entgeltlichen Veröffentlichungen erfasster Rechtsträger. Oberste Organe iSd Art. 19 B-VG sind der Bundespräsident, der Bundeskanzler und die Bundesminister, Staatssekretäre, Mitglieder der Landesregierungen. Selbstverständlich ist eine Abbildung dieser Personen im redaktionellen Teil eines Mediums weiter zulässig, auch dann, wenn dieses entgeltliche Veröffentlichungen des jeweiligen Rechtsträgers enthält. Ebenso dürfen diese Personen weiterhin in entgeltlichen Veröffentlichungen anderer Rechtsträger vorkommen, die vom Transparenzgesetz nicht erfasst sind. So ist z.B eine Abbildung des Bundeskanzlers in einem Inserat seiner Partei zulässig, da diese nicht vom Rechnungshof kontrolliert wird, nicht aber in einem Inserat des BKA oder der ÖBB. Auch ist es zulässig den Bundeskanzler in einem redaktionellen Beitrag abzubilden, und zwar selbst dann, wenn sich dieser in unmittelbarer Nähe eines Inserates des Bundeskanzleramtes befindet.
Weitere Inhaltliche Vorgaben
Die Bundesregierung und die Landesregierungen haben zur genaueren inhaltlichen Ausgestaltung, unter Anhörung des Werberates, Richtlinien zu erlassen. Diese inhaltlichen Anforderungen gelten nur für „den harten Kern öffentlicher Auftraggeber“: Die Bundesregierung und die Landesregierungen selbst und für die ihnen jeweils nachgeordneten Rechtsträger. Von der öffentlichen Hand beherrschte Unternehmen (zB ÖBB, ASFINAG) sind von diesen inhaltlichen Vorgaben weitestgehend ausgenommen; nur solche Unternehmen, die weit überwiegend Leistungen für die Verwaltung erbringen, müssen auch diese inhaltlichen Vorgaben berücksichtigen – zum Beispiel die BIG Bundesimmobiliengesellschaft m.b.H. und die Bundesrechenzentrum GmbH.