Umsatzsteuerprivileg
Für Zeitungen und Zeitschriften gelten in ganz Europa Umsatzsteuerbegünstigungen. Die EU erlaubt einen ermäßigten Steuersatz von mindestens 5% auf Zeitungen und Zeitschriften (mit Ausnahme von Druckerzeugnissen, die vollständig oder im wesentlichen Werbezwecken dienen). Dabei ist aber zu beachten, dass es insgesamt nur zwei ermäßigte Steuersätze geben darf. Österreich hat diese Ermächtigung dahin gehend ausgenutzt, dass es einen allgemeinen ermäßigten Steuersatz von 10% auf bestimmte Lieferungen und Leistungen sowie einen besonderen ermäßigten Steuersatz von 12% auf die Lieferung von Wein aus eigener Erzeugung durch Weinbauern gibt.
Zeitungen und andere periodische Druckschriften unterliegen dem ermäßigten Steuersatz von 10%. Der ermäßigte Steuersatz gilt jedoch nicht für deren Online-Ausgaben.
Nach einem Erlass des Finanzministeriums (dieser bindet die Abgabenbehörden) sind bei Print-Online-Kombiabos der Printanteil und der Onlineanteil getrennt zu berechnen. Dies hat nach Ansicht des BMF „nach den tatsächlichen Kosten oder nach dem Marktwert“ zu geschehen „wobei der einfacheren Methode der Vorzug zu geben ist“. Der reduzierte Umsatzsteuersatz ist nur auf den Print-Anteil anzuwenden.
Gewinnspielabgabe
Glücksspiele im Rahmen von Gewinnspielen (Preisausschreiben) ohne vermögenswerte Leistung (Einsatz) unterliegen einer Glücksspielabgabe von 5% der in Aussicht gestellten vermögenswerten Leistung (Gewinn). Auf die Art der Veranstaltung des Gewinnspieles kommt es nicht an. Die Abgabe entfällt bis zu einer Bagatellschwelle von 500€, diese gilt pro Abgabenschuldner.